Vereinssatzung

Neufassung der Satzung vom 24.02.2018

1. Abschnitt : Der Verein

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen SV „ Hopfavogl“ Niederscheyern e.V. und hat seinen Sitz in 85276 Pfaffenhofen/Ilm Ortsteil Niederscheyern und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt unter der Nummer VR 20386 eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sport-Schützen-Bundes e. V. Er kennt dessen Satzung und Ordnung an.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung der Schießdisziplinen zur körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder, sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Gefördert werden der Breiten-, der Leistungs- und Wettkampfsport.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung von Möglichkeiten zum Erlernen, Üben und der Teilnahme an Einzel- und Mannschaftswettkämpfen, sowie die Pflege und Förderung des bayrischen Brauchtums.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um den Verein und um die Förderung des Sports verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    I. a) bei natürlichen Personen durch Tod,
    b) bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,
    c) bei Personengesellschaften oder sonstigen Vereinigungen durch deren Auflösung
    II.      Durch Austritt
    III.     Durch Ausschluss
  2. Der Austritt ist nur nach schriftlicher Kündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
  3. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch den Vereinsausschuss mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Beitrages länger als sechs Monate in Verzug ist oder wenn das Mitglied den Vereinsinteressen erheblich zuwider handelt. Vor dem Antrag des Vorstandes an den Vereinsausschuss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen diese Satzung zu vermeiden und den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
  3. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne Entrichtung des Jahresbeitrages.


3. Abschnitt: Die Finanzen des Vereins

§ 7 Gebühren, Beiträge und Entgelte

  1. Für alle Mitglieder wird ein jährlicher Vereinsbetrag erhoben.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Vereinsbeiträge.
  3. Mit dem Aufnahmeantrag muss eine Einzugsermächtigung für die Jahresbeiträge erteilt werden. Der Einzug erfolgt im Januar des laufenden Kalenderjahres. Die Einzugsermächtigung erlischt erst mit Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 5.
  4. Ein Wechsel der Bankverbindung ist der Geschäftsstelle des Vereinsunverzüglich anzuzeigen. Kosten, die durch falsche Bankverbindung und Nichtausführung des Einzugs entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds.

§ 8 Finanzen und Rechnungsprüfung

  1. Die Finanzen des Vereins sind durch eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben über die Erstellung einer Jahresrechnung zu verwalten.
  2. Nach dem Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresrechnung und den Vermögensnachweis aufzustellen. Diese Aufstellungen unterliegender Nachprüfung durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Sie sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  3. Die Amtszeit des Rechnungsprüfers beträgt zwei Jahre. Bis zur Neuwahl bleibt der Rechnungsprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig.


4. Abschnitt: Die Organe des Vereins

§ 9 Organe des Vereins

Der Verein setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

  1. Vorstand
  2. Vereinsausschuss
  3. Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich aus sechs Personen zusammen:
    1.1 dem/der 1. Schützenmeister/-in des Vereins
    1.2 dem/der 2. Schützenmeister/-in des Vereins
    1.3 dem/der Schatzmeister/-in
    1.4 dem/der Sportleiter/-in
    1.5 dem/der Schriftführer/-in
    1.6 dem/der Jugendleiter/-in
  2. Vorstand gemäß § 26 BGB
    Der 1.Schützenmeister und der 2.Schützenmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, es besteht jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 200,– Euro ( zweihundert ) sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Gesamtvorstand zugestimmt hat. Im Innenverhältnis gilt: der 2. Schützenmeister ist zur Vertretung des 1. Schützenmeister nur bei dessen Verhinderung befugt.
  3. Vorstandssitzungen sind mit einer Ladungsfrist von drei Tagen einzuberufen, in Eilfällen auch fernmündlich ohne Ladungsfrist und ohne Tagesordnung. Regelmäßig wiederkehrende Routinesitzungen bedürfen keiner besonderen Einladung. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
  4. Die Aufgaben des Vorstandes erstrecken sich insbesondere auf:
    4.1 Die Führung der Geschäfte des Vereins.
    4.2 Erarbeitung von Richtlinien für die Durchführung aller wesentlichen Belange.
    4.3 Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Etats für den Verein zur Vorlage an die
    Mitgliederversammlung.
    4.4 Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung sowie Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
    4.5 Vertretung des Vereins gegenüber Schulen, Behörden, Verbänden und Institutionen aller Art.
    4.6 Entscheidungen über Investitionen und Veräußerungen.
    4.7 Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  5. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung mit vereinsinterner Aufgabenverteilung beschließen.
  6. Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
  7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  8. In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

§ 11 Vereinsausschuss

  1. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandesgewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und 6 Beisitzern.
  3. Für Ausschussmitglieder, die während der Amtsperiode ausscheiden, kann der Vereinsausschuss selbstständig Ersatzmitglieder für die restliche Amtszeitbestellen.
  4. Der Vereinsausschuss führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche in der Aufgabenstellung der Ausschussmitglieder begründet sind.
  5. Die Aufgaben der einzelnen Ausschussmitglieder ergeben sich aus der laufenden Vereinsarbeit.
  6. Sitzungen des Vereinsausschusses finden mindestens zweimal im Jahr auf Einladung und unter Leitung des 1. Schützenmeisters statt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen.
    Der Vorstand beruft Mitgliederversammlungen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Eine Zustellung auf elektronischem Wege (z.B. per
    E-Mail, …) gilt als schriftliche Einladung. Der 1.Schützenmeister führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Im Verhinderungsfalle tritt an seine Stelle ein vom Vorsitzenden benannter Vertreter aus dem Kreise des Vorstandes.
  2. Der 1. Schützenmeister kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. § 12 Ziff. 1, Satz 2 und 4 gelten entsprechend. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Ist eine Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, so muss die Art der beabsichtigten Änderung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Bei Abstimmungen über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Auf Antrag eines Mitgliedes hat eine Abstimmung schriftlich zu erfolgen.
  6. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
  8. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und der gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
  9. Vor Versammlungsbeginn ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in der sich alle anwesenden Mitglieder eintragen.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Der Mitgliederversammlung obliegen nachfolgende Aufgaben:

  1. Festlegung der Höhe der Jahresbeiträge
  2. Wahl des Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder
  3. Wahl des Rechnungsprüfers
  4. Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
  5. Entlastung des Vorstandes und der Ausschussmitglieder
  6. Satzungsänderungen
  7. Auflösung des Vereins

§ 14 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und anschließend an alle Ausschussmitglieder zu verteilen.


5. Abschnitt: Die Auflösung des Vereins

§ 15 Auflösungsversammlung 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von drei Viertel der Vereinsmitglieder mit drei Viertel Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen, wobei die Frist von einem Monat einzuhalten ist.
    Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten in jedem Fall beschlussfähig.
  2. Wird der Verein aufgelöst, so üben die zur Vertretung des Vereins gesetzlich im Sinne des § 26 BGB bestimmten Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit bis zur Beendigung der Abwicklungsarbeiten als Liquidatoren weiter aus, sofern nicht von der Mitgliederversammlung ein besonderer Liquidator allein bestellt wird.

§ 16 Durchführung der Auflösung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pfaffenhofen an der Ilm, die es wiederum an den Kindergarten Niederscheyern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, in vollem Umfang übergeben muss.


6. Abschnitt: Schlussbestimmung

§ 17 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche und Verpflichtungen aus der Satzung oder Beschlüsse der Organe ist der Sitz der Geschäftsstelle.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung wird durch die Mitgliederversammlung am 24.02.2018 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.